Satzung des Fördervereins Wildpark Betzenberg (e. V.)

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§ 1 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Wildparks Betzenberg in Kaiserslautern. Diese Aufgabe nimmt der Verein insbesondere wahr durch die finanzielle Unterstützung zur Erhaltung der Anlagen des Wildpark Betzenberg, pädagogische Begleitung für Kinder, Anschaffung von Spielgeräten, Ankauf von Tieren, die Übernahme von Patenschaften und die Ausrichtungen von Veranstaltungen.

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und sammelt Spenden. Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO).

 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen " Förderverein Wildpark Betzenberg ", nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e. V.)".

  

(2) Sitz des Vereins ist Kaiserslautern. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.

 Vorausgesetzt ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der

 Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod,

b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,

d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

  

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keine Ansprüchebezüglich des Vereinsvermögens.

 

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

 

(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer. dem Kassenwart und bis zu 6 Beisitzern; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

3. die Ausschließung eines Mitgliedes, 

4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

  

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis

spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. 

 

(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Ab-stimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. 

 

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

 

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

  

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Mitgliederversammlung ermächtigen.

 

§ 7 Vorstand des Vereins

 

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.  

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertretenden Vorsitzenden den Verein nur bei Ver-hinderung des Vorsitzenden vertreten dürfen.

  

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.

  

(4) Stehen einer Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an die Stadt Kaiserslautern für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.

 

Kaiserslautern. 17. Juli 2014

 

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Satzung
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